Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Bereitstellung und Nutzung der Software-as-a-Service-Anwendung GeORG durch Sebastian Krüger, Slamener Höhe 6, 03130 Spremberg (nachfolgend „Anbieter") gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Kunde").
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Bereitstellung und Nutzung von GeORG zwischen dem Anbieter und dem Kunden.
1.2 Das Angebot des Anbieters richtet sich an Organisationen, insbesondere an Kirchengemeinden und kirchliche Körperschaften, an eingetragene und nicht eingetragene Vereine und deren Zusammenschlüsse, an Stiftungen sowie an Gesellschaften – auch soweit diese ausschließlich ideell tätig sind. Erfasst sind damit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie sonstige Organisationen, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
1.3 Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen sowie die Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, soweit der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall in Textform zugestimmt hat.
1.5 Bestandteile des Vertrags sind neben diesen AGB in der nachfolgenden Rangfolge:
- die Auftragsbestätigung einschließlich der darin dokumentierten Leistungsbeschreibung und des Preisstands,
- der Vertrag zur Auftragsverarbeitung – dieser geht in allen Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag vor,
- das Service Level Agreement,
- diese AGB.
1.6 „Textform" im Sinne dieser AGB ist die Textform nach § 126b BGB; E-Mail genügt.
§ 2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Anbieter betreibt GeORG, eine webbasierte Verwaltungssoftware für Gemeinden, Vereine und vergleichbare Organisationen. Der Anbieter stellt dem Kunden die Software für die Dauer des Vertrags über das Internet zur Nutzung bereit und hält den zugehörigen Speicherplatz vor.
2.2 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem bei Vertragsschluss gebuchten Funktionsumfang der jeweiligen Module, wie er in der Leistungsbeschreibung dokumentiert und in der Auftragsbestätigung festgehalten ist. Der Anbieter stellt dem Kunden den Funktions- und Preisstand bei Vertragsschluss zusammen mit der Auftragsbestätigung in Textform zur Verfügung.
2.3 Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik.
2.4 Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (Unterauftragnehmer) einzusetzen. Seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt ergänzend der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
2.5 Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind die Anbindung des Kunden an das Internet, die Beschaffung und der Betrieb der Endgeräte des Kunden sowie Einrichtung, Datenübernahme aus Altsystemen, Schulung und individuelle Beratung. Diese Leistungen erbringt der Anbieter nur aufgrund gesonderter Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung.
2.6 Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus den in § 1.5 genannten Vertragsbestandteilen. Sonstige Darstellungen des Anbieters – insbesondere Angaben auf der Website, in Produktinformationen, im Changelog und im Whitepaper – beschreiben die Software und ihren jeweiligen Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung; sie werden zur vereinbarten Beschaffenheit, soweit die Parteien sie in die Auftragsbestätigung aufgenommen haben. Die Haftung für Beschaffenheitsangaben, auf die der Kunde bei Vertragsschluss vertrauen durfte, bleibt unberührt; § 305b BGB und § 9.1 bleiben ebenfalls unberührt.
2.7 Eine Garantie übernimmt der Anbieter nur, wenn er eine Zusage in Textform ausdrücklich als Garantie bezeichnet und ihren Gegenstand benennt. Die Beschreibung technischer und organisatorischer Maßnahmen in Anlage 1 zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und keine Garantie; für ihre Fortentwicklung gilt § 5.2 des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
2.8 Stellt der Anbieter einen Zugang unentgeltlich bereit – insbesondere als Demo-Zugang, Testmandant oder vor Beginn der Abrechnung –, gilt dies bis zum Beginn der Entgeltpflicht: Der Zugang wird ohne Gewährleistung und ohne Zusagen zur Verfügbarkeit überlassen, das SLA findet keine Anwendung, und der Anbieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt die Haftung nach § 11.1 für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Anbieter kann einen unentgeltlichen Zugang jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden; er weist den Kunden zuvor in Textform darauf hin und ermöglicht den Export der eingestellten Daten.
§ 3 Vertragsschluss und Registrierung
3.1 Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Anbieters stellt kein bindendes Angebot dar. Der Kunde gibt mit Absenden des Bestellformulars ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags ab. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder mit der Bereitstellung des Zugangs zustande.
3.2 Der Kunde bestätigt bei der Bestellung ausdrücklich die Geltung dieser AGB, des SLA und des Vertrags zur Auftragsverarbeitung. Alle Dokumente sind vor Vertragsschluss unter https://eden3.georg.app/recht abrufbar und speicherbar. Der Anbieter übersendet die bei Vertragsschluss geltende Fassung zusätzlich mit der Auftragsbestätigung in Textform.
3.3 Der Kunde macht bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben und hält diese während der Vertragslaufzeit aktuell.
3.4 Der Kunde benennt eine Person oder Rolle als administrativen Ansprechpartner. Diese ist zugleich weisungsbefugt im Sinne des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
3.5 Der Vertragsschluss erfolgt im elektronischen Geschäftsverkehr. Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde kann seine Eingaben vor dem Absenden der Bestellung einsehen, zu den vorangegangenen Schritten zurückkehren und Eingabefehler berichtigen. Für die Abrufbarkeit und Speicherbarkeit der Vertragsbestimmungen gilt § 3.2. Im Übrigen vereinbaren die Parteien, dass § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung finden (§ 312i Abs. 2 BGB).
§ 4 Nutzungsrechte
4.1 Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, auf GeORG über das Internet zuzugreifen und die Software im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Ein Anspruch auf Überlassung des Programmcodes besteht nicht.
4.2 Das Nutzungsrecht ist auf die eigene Organisation des Kunden beschränkt. Der Kunde darf GeORG durch seine Mitarbeitenden, Mitglieder und ehrenamtlich Tätigen nutzen lassen, soweit diese für ihn tätig werden.
4.3 Nicht vom Nutzungsrecht umfasst ist die Nutzung für oder durch rechtlich selbständige Dritte. Rechtlich selbständige Dritte sind insbesondere andere Körperschaften, Kirchengemeinden, Vereine, Gesellschaften und Einrichtungen, auch wenn sie dem Kunden verbandlich, kirchenrechtlich oder gesellschaftsrechtlich angehören oder mit ihm verbunden sind. Ebenso wenig darf der Kunde mittels der Software Leistungen für solche Dritte erbringen oder deren Daten in eigener Verantwortung verwalten.
4.4 Eine Überlassung an sonstige Dritte, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Weitervermietung, ist nicht gestattet. Abweichungen von § 4.3 und § 4.4 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform.
4.5 Der Kunde nutzt die Software bestimmungsgemäß. Er unterlässt insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Verfügbarkeit oder Integrität der Plattform über das bei bestimmungsgemäßer Nutzung übliche Maß hinaus zu beeinträchtigen, etwa automatisierte Massenabfragen außerhalb der bereitgestellten Schnittstellen. Stellt der Anbieter eine erhebliche Überschreitung fest, informiert er den Kunden und weist auf eine angemessene Nutzung hin. Weitere Maßnahmen nach § 8 bleiben unberührt.
4.6 Alle Rechte an GeORG, insbesondere Urheber-, Marken- und Kennzeichenrechte, stehen dem Anbieter zu. An den Inhalten und Daten, die der Kunde in die Software einstellt, erwirbt der Anbieter keine Rechte; er ist lediglich berechtigt, sie zur Vertragserfüllung zu verarbeiten.
4.7 Übermittelt der Kunde Rückmeldungen, Fehlermeldungen, Ideen oder Verbesserungsvorschläge, räumt er dem Anbieter daran ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und unwiderrufliches Nutzungsrecht ein. Der Anbieter darf die Vorschläge insbesondere umsetzen, verwerten und in anonymisierter Form – ohne Namen des Kunden oder der einreichenden Person – mandantenübergreifend anzeigen, etwa in einer öffentlichen Roadmap. Ein Anspruch auf Umsetzung, Vergütung oder Nennung besteht nicht. Übermitteln für den Kunden tätige Personen solche Rückmeldungen, holt der Anbieter die Einräumung dieser Rechte bei der Übermittlung unmittelbar bei der einreichenden Person ein. § 4.6 Satz 2 bleibt für die im Betrieb der Software eingestellten Inhalte und Daten unberührt.
§ 5 Verfügbarkeit, Weiterentwicklung und Support
5.1 Der Anbieter stellt GeORG mit der im Service Level Agreement zugesagten Verfügbarkeit bereit. Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums. Die Berechnung der Verfügbarkeit, die dabei unberücksichtigt bleibenden Zeiten und die Rechtsfolgen einer Unterschreitung regelt das SLA.
5.2 Wartungsarbeiten führt der Anbieter nach Maßgabe des SLA möglichst außerhalb der üblichen Nutzungszeiten durch. Geplante Wartungsarbeiten außerhalb des im SLA genannten Wartungsfensters kündigt der Anbieter mit angemessener Frist an.
5.3 Support erbringt der Anbieter nach Maßgabe des SLA. Die dort als kostenpflichtig gekennzeichneten Leistungen vergütet der Kunde nach Aufwand zu den im SLA genannten Sätzen.
5.4 Der Anbieter entwickelt GeORG laufend weiter. Er ist berechtigt, den Funktionsumfang zu erweitern und die Software an den Stand der Technik anzupassen. Erweiterungen gibt der Anbieter im Changelog bekannt.
5.5 Eine Änderung oder Entfernung bereits gebuchter Funktionen ist nur aus sachlichem Grund und nur zulässig, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Kunden zumutbar ist. Ein sachlicher Grund liegt abschließend vor bei Erfordernissen der IT-Sicherheit, bei einer Änderung der Rechtslage oder der Rechtsprechung, bei Einstellung oder Änderung genutzter Fremddienste sowie bei technisch notwendiger Weiterentwicklung. Der vertragliche Kernnutzen – insbesondere die Verwaltung von Terminen, Personen und Gruppen sowie die weiteren bei Vertragsschluss gebuchten Kernfunktionen – bleibt erhalten.
5.6 Als wesentliche Änderung gilt jede Änderung, die eine gebuchte Funktion entfernt oder in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erheblich einschränkt. Der Anbieter kündigt sie mindestens drei Monate vor Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen. Auf dieses Recht weist der Anbieter in der Ankündigung besonders hin.
§ 6 Pflichten und Verantwortlichkeit des Kunden
6.1 Der Kunde schafft und erhält die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Nutzung der Software, insbesondere einen geeigneten Internetzugang und aktuelle, vom Anbieter unterstützte Browser.
6.2 Der Kunde behandelt Zugangsdaten vertraulich, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und informiert den Anbieter unverzüglich, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Er verwaltet die Benutzerkonten und Berechtigungen seiner Nutzer eigenverantwortlich.
6.3 Der Kunde ist für die Inhalte und Daten, die er oder seine Nutzer in GeORG einstellen, verantwortlich. Er sichert zu, dass diese nicht gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen und dass er zu ihrer Nutzung, Verarbeitung und Speicherung berechtigt ist.
6.4 Der Kunde ist hinsichtlich der von ihm in GeORG verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er stellt die erforderlichen Rechtsgrundlagen sicher und erfüllt die ihn treffenden Informations- und Nachweispflichten.
6.5 Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer Verletzung der Pflichten nach § 6.3 oder § 6.4 gegen den Anbieter geltend machen, und erstattet dem Anbieter die zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und trifft ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis und keinen Vergleich.
6.6 Der Kunde wirkt an der Leistungserbringung mit, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Er stellt dem Anbieter insbesondere die zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung und trifft zumutbare Maßnahmen zur Abwehr und Minderung von Schäden.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Es gelten die Preise gemäß dem bei Vertragsschluss gültigen und in der Auftragsbestätigung dokumentierten Preisstand. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung monatlich oder quartalsweise. Der Anbieter stellt die Rechnung in Textform, in der Regel als PDF per E-Mail. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
7.3 Der Kunde kann innerhalb der Software jederzeit kostenpflichtige Funktionen aktivieren oder deaktivieren. Der Anbieter weist vor der Aktivierung auf die dadurch entstehende Zahlungspflicht und deren Höhe hin.
7.4 Maßgeblich für die Abrechnung ist, welche Funktionen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums aktiviert sind. Eine anteilige Berechnung innerhalb eines Abrechnungszeitraums findet nicht statt. Eine Funktion, die der Kunde innerhalb eines Abrechnungszeitraums aktiviert, wird für diesen Zeitraum danach vollständig berechnet; eine Funktion, die er vor dessen Ende wieder deaktiviert, bleibt für diesen Zeitraum unberechnet.
7.5 Aktiviert und deaktiviert der Kunde eine Funktion wiederholt in einer Weise, die erkennbar darauf gerichtet ist, die Vergütung zu umgehen, ist der Anbieter berechtigt, die betroffenen Abrechnungszeiträume nach der tatsächlichen Nutzungsdauer zu berechnen. Er legt dem Kunden die Grundlagen seiner Berechnung dar.
7.6 Soweit sich die Vergütung nach der Organisationsgröße richtet, ermittelt der Anbieter diese automatisiert anhand der in der Software geführten Daten. Der Anbieter weist die Berechnungsgrundlage in der Software und in der Abrechnung nachvollziehbar aus.
7.7 Der Kunde wird die Grundlagen dieser Ermittlung nicht gezielt beeinflussen, um die Vergütung unzutreffend zu verringern. Weist der Anbieter nach, dass der Kunde die Ermittlungsgrundlagen entgegen Satz 1 beeinflusst hat, kann er die zutreffende Organisationsgröße anhand der ihm vorliegenden Daten schätzen und die Vergütung nachberechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis einer geringeren Organisationsgröße unbenommen. Eine Nachberechnung ist auf die letzten zwölf Monate vor ihrer Geltendmachung begrenzt.
7.8 Der Anbieter kann die Vergütung bestehender Verträge nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland anpassen, höchstens jedoch in Höhe der Indexveränderung seit der letzten Anpassung, bei der ersten Anpassung seit Vertragsschluss. Zur Anpassung verpflichtet ist er nicht; nimmt er eine Anpassung vor, berücksichtigt er die Indexentwicklung in beide Richtungen. Wird der Index nicht mehr veröffentlicht, tritt der ihn ersetzende amtliche Index an seine Stelle. Die Anpassung setzt voraus:
- Ankündigung in Textform mindestens drei Monate vor Wirksamwerden unter Angabe der bisherigen und der neuen Vergütung sowie der zugrunde gelegten Indexwerte;
- frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss und danach höchstens einmal in zwölf Monaten.
Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung außerordentlich kündigen. Auf dieses Recht weist der Anbieter in der Ankündigung besonders hin. Preisänderungen für Neuverträge wirken nicht auf bestehende Verträge.
7.9 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Zahlungsverzug und Sperrung
8.1 Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 30 Tage in Verzug, kann der Anbieter den Zugang zur Software sperren. Der Anbieter kündigt die Sperrung mindestens zwei Wochen vorher in Textform an und setzt dem Kunden eine angemessene Zahlungsfrist.
8.2 Während der Sperrung bleibt die Zahlungspflicht des Kunden bestehen. Der Anbieter hebt die Sperrung unverzüglich auf, sobald der Zahlungsrückstand ausgeglichen ist. Die Daten des Kunden bleiben während der Sperrung erhalten.
8.3 Der Anbieter kann den Zugang eines einzelnen Nutzers oder des Kunden ferner sperren, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die IT-Sicherheit oder zur Beendigung eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes erforderlich ist. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich und beschränkt die Sperrung auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer.
§ 9 Gewährleistung
9.1 Für die Überlassung der Software gilt Mietrecht (§§ 535 ff. BGB), soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Der Anbieter gewährleistet, dass GeORG während der Vertragslaufzeit die vereinbarte (§ 2.6), im Übrigen die für Leistungen dieser Art übliche Beschaffenheit aufweist. Für unentgeltlich bereitgestellte Zugänge gilt § 2.8.
9.2 Unerhebliche Abweichungen, welche die vertragsgemäße Nutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind kein Mangel.
9.3 Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich und nachvollziehbar an, vorzugsweise über den In-App-Bugreport oder per E-Mail an hallo@georg.app. Er beschreibt dabei die Umstände des Auftretens so weit, wie ihm dies möglich und zumutbar ist.
9.4 Der Anbieter beseitigt gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist. Die Nacherfüllung kann auch durch Bereitstellung einer aktualisierten Version oder durch eine für den Kunden zumutbare Ausweichlösung erfolgen, sofern damit die vertragsgemäße Nutzung gewährleistet ist.
9.5 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei Störungen, die auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung, auf vom Kunden oder von Dritten zu vertretenden Umständen, auf der IT-Umgebung des Kunden oder auf höherer Gewalt beruhen.
9.6 Das Recht des Kunden zur Minderung bleibt unberührt. Der Kunde macht die Minderung in Textform geltend; der Anbieter verrechnet den Minderungsbetrag mit der nächsten Rechnung oder erstattet ihn. Bei Unterschreitung der im SLA zugesagten Verfügbarkeit gilt Abschnitt 10 des SLA. Für die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen gilt § 11.7.
9.7 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. § 10 bleibt unberührt.
§ 10 Datenschutz und Vertraulichkeit
10.1 Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Er ist Bestandteil dieses Vertrags und geht in Fragen der Auftragsverarbeitung vor.
10.2 Der Anbieter hält bei der Durchführung des Vertrags die datenschutzrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere die Datenschutz- Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
10.3 Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Die Parteien verpflichten hierzu auch ihre Beschäftigten und eingesetzten Dritten. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, die einer Partei bereits bekannt waren oder die ihr rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht wurden, sowie soweit eine Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort, solange die Informationen schutzwürdig sind. Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz bleiben unberührt.
10.4 Der Anbieter darf den Kunden nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen.
§ 11 Haftung
11.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie (§ 2.7) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
11.3 Die Haftung nach § 11.2 ist je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf den höheren der beiden Beträge aus (a) dem vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Nettoentgelt und (b) 5.000 EUR. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres ist die Haftung insgesamt auf 50.000 EUR begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht für die in § 11.1 genannten Fälle.
11.4 Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter im Rahmen der §§ 11.1 bis 11.3 nur bis zu dem Betrag, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit der Datenverlust auf einer Verletzung der vom Anbieter nach dem SLA geschuldeten Datensicherung beruht.
11.5 Eine weitergehende Haftung des Anbieters besteht nicht; für unentgeltlich bereitgestellte Zugänge gilt § 2.8. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
11.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz sowie auf Rückzahlung von Entgelt wegen Minderung verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die in § 11.1 genannten Fälle und nicht, soweit § 202 Abs. 1 BGB einer Verkürzung entgegensteht; insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Fristen. Der Anspruch des Kunden auf Beseitigung von Mängeln während der Vertragslaufzeit (§ 9.4) bleibt unberührt.
§ 12 Laufzeit, Kündigung und Datenexport
12.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform ordentlich kündigen.
12.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Sperrung nach § 8.1 und erneuter Fristsetzung mit der Zahlung in Verzug bleibt oder wenn er trotz Abmahnung schwerwiegend gegen § 4 oder § 6.3 verstößt.
12.3 Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit die Herausgabe seiner Daten verlangen. Der Anbieter stellt sie innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Verlangens in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit. Ein Verlangen je Kalenderjahr ist unentgeltlich; weitere Herausgaben berechnet der Anbieter nach Aufwand zu den Sätzen des Service Level Agreements. Soweit die Software Exportfunktionen bereitstellt, kann der Kunde diese daneben jederzeit nutzen.
12.4 Nach Vertragsende hält der Anbieter die Daten des Kunden noch 30 Tage vor und stellt sie dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist löscht der Anbieter die Daten nach Maßgabe des Vertrags zur Auftragsverarbeitung. Ausgenommen sind Daten, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, und zwar bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Anbieter bestätigt dem Kunden die Löschung auf Verlangen in Textform.
§ 13 Fortführung des Dienstes
13.1 Der Anbieter trifft Vorkehrungen für den Fall seines persönlichen Ausfalls. Für einen Notfallbetrieb ist eine zweite Person eingewiesen und mit den erforderlichen Berechtigungen und Vollmachten ausgestattet.
13.2 Stellt der Anbieter den Betrieb von GeORG endgültig ein, kündigt er dies mit einer Frist von mindestens sechs Monaten in Textform an und ermöglicht dem Kunden bis zum Ende der Frist den Export seiner Daten.
13.3 Im Fall der endgültigen Einstellung veröffentlicht der Anbieter den von ihm selbst entwickelten Quellcode von GeORG unter einer anerkannten Open-Source-Lizenz. Nicht umfasst sind lizenzpflichtige Komponenten Dritter; für einen Weiterbetrieb muss der Übernehmer diese selbst lizenzieren oder ersetzen.
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, von außen kommende Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen sowie großflächige Ausfälle des Internets oder der Stromversorgung. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 15 Änderungen dieser Bedingungen
15.1 Der Anbieter kann diese AGB und das SLA ändern, soweit dies durch eine Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung, durch behördliche oder gerichtliche Vorgaben, durch eine Änderung der technischen oder betrieblichen Rahmenbedingungen oder zur Schließung einer nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücke veranlasst ist, und die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
15.2 Änderungen der Hauptleistungspflichten und der Vergütung sind von § 15.1 nicht erfasst. Für sie gelten § 5.5 und § 7.8.
15.3 Der Anbieter teilt dem Kunden die Änderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und stellt dabei die bisherige und die geänderte Fassung gegenüber. Er benennt in der Mitteilung den Anlass der Änderung nach § 15.1 und weist den Kunden auf die Frist, sein Ablehnungsrecht und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin.
15.4 Änderungen, die den Kunden nicht oder nur unerheblich benachteiligen – insbesondere redaktionelle und klarstellende Änderungen sowie Änderungen, die ausschließlich zugunsten des Kunden wirken –, gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform widerspricht. Alle übrigen Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kunden in Textform; sein Schweigen gilt insoweit nicht als Zustimmung. Widerspricht der Kunde oder stimmt er nicht zu, gilt die bisherige Fassung fort.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
16.3 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
16.4 Der Anbieter darf den Vertrag ohne Zustimmung auf einen Rechtsnachfolger oder ein verbundenes Unternehmen übertragen, insbesondere bei Einbringung oder Veräußerung des Geschäftsbetriebs. Er zeigt dies vier Wochen vorher in Textform an; der Kunde kann bis zum Wirksamwerden der Übertragung außerordentlich kündigen.
16.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Anlagen: Service Level Agreement, Vertrag zur Auftragsverarbeitung